Das neue Kaufrecht 2022 – Was sich für Verkäufer ändert

Das neue Kaufrecht 2022 – Was sich für Verkäufer ändert


Das neue Kaufrecht betrifft in erster Linie Händler/Unternehmer, die an Verbraucher verkaufen (B2C Geschäft). Betroffen sind daher insbesondere auch Onlinehändler. Das neue Kaufrecht gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden.

Was ist im Wesentlichen neu?

1. Neuer Mangelbegriff

Bislang galt, dass eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufwies oder sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.

In der Neufassung des § 434 BGB heißt es nun, dass eine Sache nur dann mangelfrei ist, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen der neuen Vorschrift entspricht.

Dies stellt eine erhebliche Erweiterung der Mangelfreiheit dar, was zu mehr Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Verkäufern führen dürfte.

2. Digitale Produkte und Aktualisierungspflicht

Neu ist auch die Aktualisierungspflicht für digitale Produkte.  Was sind digitale Produkte?  Definiert ist dies neu in §§ 327ff BGB.  Es geht um Verträge, bei denen digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitgestellt werden. Dies können folgende Produkte sein: Computerprogramme, Apps, Videodateien usw., aber auch Smart-Watches, Saugroboter usw.

Die Aktualisierungspflicht (§ 327f BGB) soll die Funktionsfähigkeit während des vertragsmäßigen Vertrags sicherstellen, zu den erforderlichen Aktualisierungen gehören aber auch Sicherheitsaktualisierungen. Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist im Gesetz bewusst nicht bestimmt worden. Vielmehr kommt auf die Verbrauchererwartung für das jeweilige Produkt an.

In den §327ff BGB werden weiter auch die Mangelhaftigkeit sowie die entsprechenden Gewährleistungsrechte neu geregelt.

3. Gebrauchte Waren und B-Waren

Bisher konnte man für gebrauchte Waren in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist festlegen.  Der Europäische Gerichtshof hatte diesbezüglich aber festgestellt, dass das deutsche Recht gegen das Unionsrecht verstößt.

Daher hat der Gesetzgeber nun strengere Regelungen normiert. Zwar ist es grundsätzlich möglich beim Verkauf gebrauchter Ware oder auch B-Waren eine Verkürzung der Gewährleistung zu vereinbaren. Allerdings ist eine solche Vereinbarung nur dann wirksam, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Wie dies aber umzusetzen ist, verrät der Gesetzgeber nicht. Eine Möglichkeit ist die Verwendung von Checkboxen, in denen die Abweichungen beschrieben werden. Diese muss der Käufer aber aktiv anklicken, um sie zu akzeptieren.

4. Verlängerung der Beweislastumkehr

Bisher galt, dass wenn sich ein Mangel binnen sechs Monate nach Kauf zeigte, dieser auch schon beim Erwerb vorlag, sodass dem Käufer Gewährleistungsrechte zu standen. Sofern sich der Verkäufer dagegen wehren wollte, musste er beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf vorlag. Diese Beweislastumkehr wurde nun zugunsten des Verbrauchers von sechs Monate auf ein Jahr verlängert.

5. Änderung der Verjährungsfrist

Bis zum 31.12.2021 betrug die Verjährungsfrist im Kaufrecht für Gewährleistungsansprüche zwei Jahre (§ 438 BGB). Dies gilt auch weiterhin. In § § 475e BGB gibt es nun aber eine sog. Ablaufhemmung.

Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Dies führt in der Praxis zu einer fast immer zu einer Verlängerung der Gewährleistung, da der Verkäufer nicht wirksam überprüfen kann, wann der Mangel entdeckt worden ist.

Weiter gibt es eine Ablaufhemmung, wenn der Unternehmer während der Verjährungsfrist einem geltend gemachten Mangel durch Nacherfüllung abhilft. Hier gilt nun, dass die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

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