Abmahngefahr: Online-Händler muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren

Abmahngefahr: Online-Händler muss SEPA-Lastschrift von ausländischem Konto akzeptieren


Jeden Tag werden Onlinehändler aufgrund der verschiedensten Vorfälle abgemahnt. Auch bei den verschiedenen Zahlungsmethoden kann es zu unterschiedlichen Problemen und Abmahnungen kommen. Ein Beispiel dafür ist der SEPA-Lastschirft Einzug von ausländischen Konten, wie im vorliegenden Fall. Damit Ihnen nicht das gleich passiert informiert Dr. Stephan Schenk als Experte und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Sie hier genau über den Abmahn-Fall.

Der Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 93/19, Urteil vom 06.02.2020 hat entschieden, dass es einen abmahnfähigen Tatbestand darstellt, wenn ein Onlinehändler bei einem in Deutschland wohnhaften Verbraucher die Lastschrift von einem im EU-Ausland unterhaltenen Konto ablehnt.

Was war geschehen?

Ein Onlinehändler bot in seinem Onlineshop verschiedene Zahlungsarten an, so u.a. auch die Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“. Ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland wollte diese Zahlungsart auswählen. Nach Eingabe seines in Luxemburg geführten Kontos wurde jedoch die Fehlermeldung „Ungültige IBAN“ angegeben. Der Kunde fragte daraufhin beim Onlinehändler nach. Dieser gab daraufhin an, dass es ihm nicht möglich sei bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen mahnte den Onlinehändler daraufhin ab. Da der Onlinehändler keine Unterlassungserklärung abgab, reichte der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage beim Landgericht Freiburg ein. Das Gericht gab der klagenden Verbraucherzentrale recht. Die hiergegen vom Onlinehändler eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.

Auch die beim Bundesgericht eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stellt die Ablehnung eines Kontos aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung dar.

So ist in Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO normiert, dass ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge einzuziehen, nicht vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist.

Gegen diese Vorschrift verstößt der Onlinehändler, wenn er in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt.

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stelle auch eine Marktverhaltensregel gem. § 3a UWG dar, sodass ein solcher auch abgemahnt werden dürfe.

Expertenfazit: Was bedeutet das für Onlinehändler?

Wir halten die Entscheidung für bedenklich, da hier nur die Verbraucherinteressen gesehen werden. Welche Risiken hier für den Onlinehändler vorhanden sind, wird vom Gericht nur unzureichend beachtet.

Trotzdem sollten Onlinehändler das Urteil aber zwingend beachten, da ansonsten eine Abmahnung droht.